Urkunde: Gründungsgenehmigung Teutonia, 1877

Freistellung von § 1 und 2 des Vereinsgesetzes vom 11. März 1850

Dieser Bescheid des Polizeipräsidenten bezieht sich auf die „Verordnung über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Vereins- und Versammlungsrechts vom 11. März 1850.

Das Schreiben entbindet den Vorstand des Gesangvereins Teutonia von der Anmeldung der Zusammenkünfte mit Orts- und Zeitangabe, was in § 1 geregelt ist. Sinngemäß also: Chorproben konnten stattfinden, ohne vorher eine Genehmigung einzuholen.

Es bestand nach § 2 eine Pflicht, die Statuten des Vereins binnen dreier Tage der Ortspolizeibehörde vorzulegen. Dem Vorstand wird bestätigt, dass er sich an diese Regelung gehalten hat.

Text

Hannover, den 23. April 1877

Auf die Vorstellung vom 22 ten des Jahrs eröffnete ich dem Vorstande des Gesangvereins Teutonia, daß die Vorschriften der §.§. 1 und 2 des Vereinsgesetzes vom 11. März 1850 auf diesen Verein so lange keine Anwendung finden, als derselbe sich thatsächlich von der Erörterung öffentlicher Angelegenheiten fernhält.
Das Unikat der in zwei Exemplaren eingereichten Statuten erfolgt  hieranbei zurück.

Der Königliche Polizei Präsident  von Brandt
An  den Vorstand des Gesangvereins Teutonia z. Hd. des Herrn Schwad
zu Linden
Pr.- No. 673     Ernststraße Nr. 10 I.

(WW/WE)

Urheber: von Brandt, Königlicher Polizeipräsident
Lizenz: CC0
Sammlung: Teutonia-Chor
Zeitliche Einordnung: 23.04.1877
Ort: